Satzung

 

 

 

F Ö R D E R V E R E I N 

 0 C H S E N F U R T

 

FÜR STÄDTEPARTNERSCHAFT UND

INTERNATIONALE BEGEGNUNGEN E. V. 

  

  

  

  

  

  

SATZUNG

  

  

  

Stand: 1. Januar 2006

  

  

  

  

  

Vierte redaktionell überarbeitete Ausgabe

  

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr 

  

Der Verein fuhrt den Namen "Förderverein Ochsenfurt für Städtepartnerschaft und internationale Begegnungen e. V,", Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Der Verein hat seinen Sitz in Ochsenfurt. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

  

§ 2 Zweck des Vereins 

  

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Gemeinnützige Zwecke" der Abgabenordnung insbesondere durch folgende Maßnahmen: Förderung von Partnerschaften der Stadt Ochsenfurt mit Städten anderer Nationen sowie Förderung der internationalen Begegnung und Verständigung in ideeller und materieller Hinsicht. Dies soll vornehmlich geschehen durch Austausch der jungen Generation (Schüler, Studenten und Auszubildende), sportliche Begegnungen sowie Pflege von Kontakten der Bürger der Partnerstädte auf allen geeigneten Gebieten.Der Verein ist unabhängig und selbstlos tätig. Er verfolgt keine wirtschaftlichen Zwecke. Die Mittel dürfen nur ,für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.  

 

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft 

  

1            Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden, die bereit sind, die Ziele des Vereins und seine Arbeit zu unterstützen.

 

 

2.      Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Ausschuss. Bei Ablehnung des Aufnahmeantrages kann innerhalb eines Monats, gerechnet ab Zugang des schriftlichen Ablehnungsbescheides, die Mitgliederversammlung angerufen werden, die in ihrer nächsten ordentlichen Sitzung endgültig entscheidet.

3.       Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht.

 

  

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft 

  

Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod, durch freiwilligen Austritt, durch Streichung von der Mitgliederliste oder durch Ausschluss aus dem Verein.  

Der freiwillige , Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung an den Vorstand. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.  

Ein Mitglied kann durch Beschluss des Ausschusses von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrages im Rückstand ist. Die Streichung darf erst erfolgen, nachdem seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens drei Monate verstrichen sind. Die erfolgte Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen.  

Ein Mitglied kann durch Beschluss des Ausschusses aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es gröblich gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzen einer angemessener Frist. Gelegenheit zu geben, sich persönlich vor dem Ausschuss oder schriftlich zu rechtfertigen. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief bekanntzugeben..  

Gegen diesen Beschluss steht dem ausgeschlossenen Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Ausschuss eingelegt werden. Erfolgt sie rechtzeitig, hat der Ausschuss innerhalb von zwei Monaten die Mitgliederversammlung zur Entscheidung über die Berufung einzuberufen. Geschieht dies nicht, gilt der Ausschluss als nicht erfolgt. Macht das ausgeschlossene Mitglied. von dem Recht der Berufung keinen Gebrauch oder versäumt es die Berufungsfrist, unterwirft es sich damit dem Beschluss mit der Folge, dass der Ausschluss nicht mehr gerichtlich angefochten werden kann.Nach oben  

  

§ 5 Mittel des Vereins 

  

Die Mittel, die der Verein zur Erledigung seiner Aufgaben benötigt, sollen durch Mitgliedsbeiträge, Spenden, Bußen und Zuschüsse beschafft werden.

  

§ 6 Ehrenamtliche Tätigkeit 

  

Die Tätigkeit im Verein ist ehrenamtlich. Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins erhalten deshalb grundsätzlich keine Vergütung. Bare Auslagen können in angemessenem Umfang erstattet werden.

  

§ 7 Mitgliedsbeiträge 

  

Von den Mitgliedern des Vereins werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt. Er beträgt derzeit 15,00 € für Einzelmitgliedschaft, 20,00 € für Familien und wird zu Beginn des Kalenderjahres fällig. 

Nach oben  

  

§ 8 Organe des Vereins 

  

Organe des Vereins sind der Vorstand, der Ausschuss und die Mitgliederversammlung.

  

§ 9 Vorstand 

  

1.      Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, den drei gleichberechtigten stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister, dem Schriftführer und dem stellvertretenden Schriftführer.

 

 

Der Verein. wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes, darunter dem Vorsitzenden oder einem der stellvertretenden Vorsitzenden, vertreten.  

Über Rechtsgeschäfte mit einem Geschäftswert über € 1023,00 hat der Ausschuss zu entscheiden.Nach oben  

  

§ 10 Zuständigkeit des Vorstandes 

  

Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.

 

Er hat insbesondere folgende Aufgaben: Vorbereitung der Sitzungen des Ausschusses und der Mitgliederversammlung. Aufstellen der Tagesordnung. Einberufung der Sitzungen und Ausführung der Beschlüsse.Nach oben  

  

§ 11 Ausschuss 

  

Der Ausschuss besteht aus dem Vorstand und fünf weiteren Mitgliedern (Beisitzern).

 

Seine Aufgaben sind insbesondere: Aufstellen des Haushaltsplanes für das Geschäftsjahr, Erstellen der Jahresberichte, Erarbeiten von Richtlinien für die satzungsgemäße. Arbeit und Verwendung der Mittel, Beratung der Bürgerschaft mit ihren Gruppen und Vereinigungen über den Austausch junger Menschen und die . Kontakte mit Partnerstädten und Kontakte vergleichbarer Art sowie Beschlussfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluss von Mitgliedern.  

Die Sitzungen des Ausschusses werden vom Vorsitzenden oder von einem der stellvertretenden Vorsitzenden einberufen.  

 

§ 12 Amtsdauer Von Vorstand und Ausschuss 

  

Vorstand und Beisitzer werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Scheidet ein Beisitzer während der Amtsperiode aus, kann der Ausschuss ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer hinzuwählen. Scheiden der Schatzmeister, der Schriftführer oder der stellvertretende Schriftführer vorzeitig aus, soll vom Ausschuss jeweils ein Beisitzer mit der kommissarischen Wahrnehmung dieses Amtes für die restliche Amtszeit betraut werden. Im übrigen sind alsbald Neuwahlen durchzuführen (§ 18).

 

 Zur Wahl berechtigt sind nur volljährige Vereinsmitglieder.

 

Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.

 

 Generell können Wahlvorschläge beim Vorsitzenden schriftlich eingereicht oder in der Mitgliederversammlung mündlich vorgebracht werden.  

  

§ 13 Beschlussfassung 

  

Vorstand und Ausschuss fassen ihre Beschlüsse im allgemeinen in Sitzungen, die vom Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung von einem der stellvertretenden Vorsitzenden schriftlich oder fernmündlich mit einer Einberufungsfrist von drei Tagen einberufen werden. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es bei der Einberufung nicht.Vorstand und Ausschuss sind beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder, darunter der Vorsitzende oder einer der stellvertretenden Vorsitzenden, anwesend sind. Es entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters.

 

Die Sitzungen werden vom Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung von einem der stellvertretenden Vorsitzenden geleitet. Über die Sitzung ist ein Protokoll zu führen, das vom Sitzungsleiter zu unterschreiben ist.

 

Sitzungen des Ausschusses sind für Vereinsmitglieder öffentlich, ausgenommen von Tagesordnungspunkten, in denen persönliche Angelegenheiten behandelt werden.

  

§ 13 a Rechnungsprüfer 

  

Die ordnungsgemäße Verwaltung und satzungsgemäße Verwendung der Vereinsmittel (§ 5) sind von zwei Mitgliedern zu überprüfen. Diese dürfen nicht dem Ausschuss angehören. Ihnen ist von den Verantwortlichen Auskunft zu erteilen und Einsicht in die Unterlagen zu gewähren. Ihre Feststellungen sind in einem Rechnungsprüfungsbericht in der Mitgliederversammlung bekannt zu geben. Endet die Tätigkeit eines Rechnungsprüfers vor Ablauf des Geschäftsjahres, führt der andere diese Aufgabe bis zur nächsten Mitgliederversammlung allein fort. Fällt auch der andere vorzeitig aus, sind alsbald Neuwahlen durchzuführen (§ 18).

    

§ 14 Mitgliederversammlung 

  

In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied, soweit es volljährig ist, eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied ist nicht zulässig.

 

Die Mitgliederversammlung ist ausschließlich für folgende Angelegenheiten zuständig:  

a)            Genehmigung des vom Ausschuss aufgestellten Haushaltsplanes für das nächste Geschäftsjahr und Entgegennahme der Jahresberichte (wie Rechenschafts-, Kassen-, Rechnungsprüfungsbericht, Vorausschau u. a.)

b)           Wahl, Abberufung und Entlastung der Mitglieder des Vorstandes und der Beisitzer .

c)            Wahl und Abberufung der Rechnungsprüfer

d)           Beschlussfassung und Änderung der Satzung sowie Auflösung des Vereins

e)            Beschlussfassung über die Berufung gegen den Ausschließungsbeschluss des Ausschusses

f)             Ernennung von Ehrenmitgliedern

g)            Festsetzung der Höhe und Fälligkeit des Jahresbeitrages sowie von Umlagen

 

 

In Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit von Vorstand oder Ausschuss fallen, kann die Mitgliederversammlung Empfehlungen beschließen. Vorstand und Ausschuss können in Angelegenheiten ihrer Zuständigkeit die Meinung der Mitgliederversammlung einholen.  

  

§ 15 Einberufung der Mitgliederversammlung 

  

Einmal im Jahr, möglichst im letzten Quartal, soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte, vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.

 

Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.  

 

§ 16 Ablauf und Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

  

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung von einem der stellvertretenden Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter.

 

Die Mitgliederversammlung ist öffentlich.

 

Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig.

 

Die Art der Abstimmung bestimmt die Mitgliederversammlung. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.

 

Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht.

 

Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von vier Fünftel erforderlich. Eine Änderung des Zwecks des Vereins kann nur mit Zustimmung aller anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

 

Bei Wahlen und der sie begleitenden Diskussion muss die Versammlungsleitung einem Wahlausschuss übertragen werden. Dieser wird von der Mitgliederversammlung bestimmt und besteht aus dem Wahlleiter und einem Wahlprotokollführer. Eine Erweiterung ist möglich. Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den bei den Kandidaten statt, welche die höchsten Stimmenzahlen erreicht haben.

 

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Person des jeweiligen Versammlungsleiters, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. Bei Satzungsänderungen ist der genaue Wortlaut anzugeben.

 

Vorstandswahlergebnisse und Satzungsänderungen sind dem Vereinsregister in der gesetzlich vorgeschriebenen Form alsbald mitzuteilen.  

  

§ 17 Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung 

  

Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche. vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden. beschließt die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.

  

§ 18 Außerordentliche Mitgliederversammlung 

  

Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden. wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder die Einberufung von einem Drittel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird.

 

Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die Bestimmungen für die ordentliche Mitgliederversammlung entsprechend.  

 

§ 19 Auflösung des Vereins und Anfallberechtigung 

  

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der Stimmenmehrheit von vier Fünftel beschlossen werden.

 

Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und einer der stellvertretenden Vorsitzenden die gemeinsam vertretungsberechtigten Liquidatoren.

 

Das nach Beendigung der Liquidation vorhandene Vereinsvermögen fallt der Stadt Ochsenfurt zu, die es für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

 

Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.  

Eine Änderung der Satzung hinsichtlich der Person des Anfallberechtigten bedarf der Genehmigung des Finanzamtes.  

 

Die Gründungsversammlung fand am 8. März 1984 in Ochsenfurt statt. Der Verein wurde satzungsgemäß in das Vereinsregister beim Amtsgericht Würzburg - Zweigstelle Ochsenfurt - eingetragen und vom Finanzamt Würzburg als gemeinnützig anerkannt.

Anpassung des Mitgliedsbeitrages ab dem Jahre 2006 gemäß Beschluss der Mitgliederversammlung 2005

 

Kontakt

Förderverein Ochsenfurt für 
Städtepartnerschaft und int. Begegnung e. V.

Burkard Bähr

Klinge 31

97199 Ochsenfurt

 

Tel: (09331) 980 540

Fax: 0049 322 224 26851

Email: info@spv-ochsenfurt.de